Richtlinie zur Förderung der Nachwuchsarbeit kulturtreibender Vereine

Der Landkreis Sankt Wendel möchte aufgrund der Herausforderungen nach Corona die Nachwuchsarbeit der kulturtreibenden Vereine der Region befördern. Laut Kreistagsbeschluss stellt der Landkreis Sankt Wendel für das Jahr 2024 erstmalig einen Betrag in Höhe von bis zu 100.000 € zur Nachwuchsförderung dieser Vereine zur Verfügung.

Antragsberechtigt sind eingetragene kulturtreibende Vereine aus dem Landkreis Sankt Wendel der Sparten Theater, Musik, Tanz, Brauchtumspflege, Kunst & Kultur.

Förderfähig sind materielle Anschaffungen, die bis zu 6 Monaten vor der Antragstellung oder im Laufe des Jahres 2024 getätigt wurden bzw. werden. Anschaffungen müssen durch Rechnungs- und Zahlungsbelege nachgewiesen werden.

Gefördert werden Ausgaben bis zu einer Höchstgrenze von maximal 2.000 €. Bei der Förderung handelt es sich um eine Vollfinanzierung. Bei Überschreitung der Fördersumme von 2.000 € muss die Differenz vom Antragssteller als Eigenmittel oder durch Drittmittel dargestellt werden.

Insbesondere können folgende Ausgaben bezuschusst werden:

  • Vereinsspezifische Kleidung
  • Grafik- und Printkosten
  • Technisches Equipment
  • Kleingeräte
  • Mietkosten
  • Materialzuschüsse
  • Inventar

Darüber hinaus können auch Bildungsfahrten, Vereinsfahrten oder Lehrgänge Jugendlicher gefördert werden.

Förderanträge müssen grundsätzlich über den Landkreis Sankt Wendel, Amt 43: Entwicklung ländlicher Raum und Ehrenamt, gestellt und dort unterschrieben eingereicht werden. Dabei ist das entsprechende Formblatt „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung des Landkreises Sankt Wendel zur Förderung der Nachwuchsarbeit“ zu verwenden. Das einzureichende Antragsformular soll die einzelnen Kostenpositionen (Rechnungs-/Zahlungsbelege) des Vorhabens ausweisen, sowie eine Kurzbeschreibung des Vorhabens beinhalten.

Zur Vermeidung einer Überförderung ist im Antrag anzugeben, ob die beantragten Kosten von sonstigen Dritten bezuschusst werden oder bereits bezuschusst worden sind. Zuwendungen Dritter werden vom Rechnungsendbetrag in Abzug gebracht. Die Richtigkeit sämtlicher Angaben werden vom Antragsteller per Unterschrift bestätigt.

Die angeschafften Gegenstände sind mindestens 5 Jahre (ab Anschaffungsdatum) zweckgebunden zu verwenden.

Förderanträge müssen bis 30. Juni 2024 eingegangen sein (Eingangsstempel). Rechnungslegung und Zahlung müssen bis 31.12.2024 abgeschlossen sein und die Nachweise dem Amt 43 vorgelegt werden.

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach Eingangsdatum. Eine Bewilligung steht unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (Windhundverfahren).

Die Förderung der Nachwuchsarbeit für Kulturvereine ist eine freiwillige Leistung des Landkreises Sankt Wendel, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Sie beinhaltet auch keinen Anspruch auf weitere Förderungen.

Der Zuwendungsgeber behält sich das Recht einer Prüfung vor, dass die Fördermittel sachgerecht und wirtschaftlich verwendet werden.

Dokumente:
Richtlinie (PDF)
Antragsformular (PDF)

Kontakt:
Amt 43: Entwicklung ländlicher Raum und Ehrenamt
Mommstraße 27
66606 St. Wendel
T 06851 801-4701
F 06851 801-4790
ehrenamt(at)lkwnd.de